Allgemeine Lieferbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist die XELIS GmbH und Auftraggeber ist der jeweilige Besteller/Kunde.

1.2 Die nachfolgenden Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend „Leistungen“) und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Lieferbedingungen als vom Auftraggeber angenommen.

1.3 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden des Verkaufspersonals des Auftragnehmers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung des Auftragnehmers oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt werden.

1.4 Entgegenstehende allgemeine Geschäfts– oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde.

2 Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht dort anders bestimmt, unverbindlich. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer ein Angebot gelegt hat, kommt der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf die Bestellung des Auftraggebers zustande. Eine Eingangsbestätigung der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer stellt keine Auftragsbestätigung dar.

2.2 Abweichungen, die der Auftraggeber gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers vornimmt, sind in der Bestellung deutlich zu kennzeichnen. Abweichungen von der Bestellung des Auftraggebers in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sind ebenfalls deutlich zu kennzeichnen. Über Abweichungen haben sich Auftragnehmer und Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu einigen. Im Streitfall ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.

3 Zeichnungen, technische Unterlagen

3.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung genannt bzw. gesondert vereinbart sind. Technische oder technisch bedingte Änderungen behält sich der Auftragnehmer vor, soweit diese erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar sind.

3.2 Das geistige Eigentum bzw. bestehende Schutzrechte an überlassenen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Im Übrigen gelten die Regelungen und Beschränkungen gemäß Ziffer 10.

3.3 Hat der Auftragnehmer genau nach Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben des Auftraggebers zu liefern, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat nicht die Pflicht, Zeichnungen, Angaben oder Vorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit bzw. entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu überprüfen.

4 Preise und Zahlungen

4.1 Die Preise des Auftragnehmers gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Lager Markdorf (EXW Incoterms 2010) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen gehen, sofern der Transport durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber beauftragt ist, zu Lasten des Auftraggebers.

4.2 Sollen auf Wunsch des Auftraggebers die Leistungen durch den Auftragnehmer später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben.

4.3 Rechnungen des Auftragnehmers für Leistungen sind rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.

4.4 Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 BGB) zu berechnen.

4.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – ausgenommen sind Mängelrügen und daraus folgende Ansprüche – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5 Verpackung; Gefahrübergang

5.1 Der Auftragnehmer hat für eine ordnungsgemäße Verpackung der Leistungen zu sorgen.

5.2 Die Gefahr geht mit Lieferung über. Soll die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers später erfolgen, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin über.

6 Lieferzeit und Verzugsentschädigung

6.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung als verbindlich gekennzeichnet sind. Nicht als verbindlich gekennzeichnete Liefertermine bzw. Zieltermine kann der Auftragnehmer um bis zu drei Wochen überschreiten. Ein Verzug des Auftragnehmers bedarf zusätzlich einer schriftlichen Mahnung durch den Auftraggeber.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Des Weiteren können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber, sofern der Hinderungsgrund eine Dauer von drei Monaten überschreitet, nach einer angemessenen Fristsetzung wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise den Vertrag kündigen.

Sonstige leistungsverzögernde Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung sowie behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten und eine Dauer von drei Monaten überschreiten, berechtigen sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung. Verlängert sich aus vorgenannten Gründen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt und diesem gegenüber die Umstände nachweist.

6.3 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

6.4 Sofern der Auftragnehmer sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

6.5 Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, nachdem er dem Auftragnehmer zweimal eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese vom Auftragnehmer nicht eingehalten worden ist.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen (nachfolgend „Eigentumsvorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung (bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung) vor, bis ihre gesamten Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung und ggf. künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind.

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Der Auftraggeber tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass ihm der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.

7.3 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Erfolgt die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware ohne Kündigungserklärung, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt, seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Eigentumsvorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend schriftlich zu benachrichtigen.

7.4 Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Auftraggeber bis zur Höhe des Wertes der Leistungen alle Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

7.5 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber gegenwärtig zustehen oder künftig zustehen werden, werden dem Auftragnehmer zu vereinbarende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

7.6 Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.

7.7 Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zu Grunde liegende Forderung aus Leistungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogenem.

8 Gewährleistung

8.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Leistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung. Die gelieferten Leistungen sind sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer zugegangen sein. Dies gilt insbesondere für erkennbare Mängel in Bezug auf Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Erhalt der Lieferung dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

8.2 Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden, sind unverzüglich, nach Entdeckung des Fehlers sofort schriftlich zu rügen.

8.3 Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung. Durch Nachbesserung und Ersatzlieferung wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt.

8.5 Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den Regelungen in der Auftragsbestätigung; ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 1 (ein) Jahr ab Lieferung.

8.6 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, jedoch kann er nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Liefergegenstand nachbessern oder durch eine mangelfreie Neulieferung ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den mangelhaften Liefergegenstand zur Prüfung und zur Nacherfüllung des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Ein- und Ausbaukosten gehen zu Lasten des Auftraggebers; die Transportkosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung vornehmen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auch über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung des mangelhaften Gegenstandes in Kenntnis setzen. Kommt der Auftragnehmer zum Ergebnis, dass der angezeigte Mangel nicht von der Gewährleistung erfasst ist, sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten für die Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu erstatten.

8.7 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt voraus, dass die gelieferten Leistungen von einer anerkannten und autorisierten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben/Anweisungen des Auftragnehmers (technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation des Auftragnehmers, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung und / oder ungeeigneter Betriebsmittel ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

8.8 Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug, hat der Auftraggeber nach schriftlicher Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer das Recht, den Mangel selbst zu Selbstkosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei vom Auftragnehmer die notwendigen Kosten zu erstatten sind.

8.9 Ist der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und nach dem Ablauf der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt geltend machen.

8.10 Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern bei dem Auftragnehmer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, oder die zugesicherten Eigenschaften gerade das Mangelfolgeschadensrisiko verhindern sollen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

9 Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung, sind in nachgenannten Grenzen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

9.2 Soweit die Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

9.3 Soweit dem Auftraggeber gemäß Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach 12 Monaten. Bei Vorsatz und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10 Vertraulichkeit

Alle vom Auftragnehmer stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen sind, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder vom Auftragnehmer zur Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Unternehmen des Auftraggebers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Auftragnehmers sind alle vom Auftragnehmer stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Auftragnehmer zurückzugeben oder zu vernichten.

11 Schutz- und Urheberrechte

11.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) ergeben, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Auftraggebers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.

11.2 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie vom europäischen Patentamt veröffentlicht ist.

11.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und dem Auftragnehmer auf Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

11.4 Der Auftragnehmer ist nach eigener Wahl berechtigt, für den ein Schutzrecht verletzenden Liefergegenstand ein Nutzungsrecht zu erwerben oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht verletzt oder durch einen das Schutzrecht nicht mehr verletzenden gleichartigen Liefergegenstand zu ersetzen. Ist dem Auftragnehmer dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Auftraggeber – sofern er dem Auftragnehmer die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Rücktrittsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.

11.5 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er den Auftragnehmer nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

11.6 Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Liefergegenstände gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Auftraggebers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Gegenstand erfolgt oder der Liefergegenstand in einer Weise benutzt wird, die der Auftragnehmer nicht voraussehen konnte (siehe auch Ziffer 3.3).

11.7 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12 Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten oder zu speichern, soweit dies für den Vertragszweck oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers dieses verbietet.

13 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel

13.1 Für alle Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird Ravensburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr werden Auftragnehmer und Auftraggeber stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren.

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